Aktualisiert: Welche bauaufsichtlichen Bestimmungen gelten für Photovoltaik-Module (PV-Module)?
Das DIBt hat seine Information zu Photovoltaik-Modulen vom 19. April 2023 überarbeitet und ergänzt. Insbesondere finden Sie hier nun auch Hinweise zu Stecker-PV-Anlagen, sogenannten „Balkonkraftwerken“.
Ein Überblick über den Rechtsstand
Gemäß den Bauordnungen der Länder müssen bauliche Anlagen u.a. standsicher sein und den Anforderungen des Brandschutzes genügen.
Die Anforderungen der Bauordnungen werden durch Technische Baubestimmungen konkretisiert und in der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) veröffentlicht. Die Länder setzen das Muster in Landesvorschriften um.
Lässt sich anhand der Technischen Baubestimmungen nicht abschließend feststellen, ob ein Bauprodukt sicher verwendbar ist, kann dies über einen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis, d.h. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ), eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) oder ggf. ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP), nachgewiesen werden (vgl. § 17 Abs. 1 der Musterbauordnung (MBO)).
Was hat das mit PV-Modulen zu tun?
Auch an PV-Module werden bauaufsichtliche Anforderungen gestellt, siehe hierzu MVV TB, Teil B, Kapitel 3 unter den laufenden Nummern B 3.2.1.25 bis B 3.2.1.27.
Aus den Bestimmungen ergibt sich zunächst, dass folgende Module ohne Verwendbarkeitsnachweis in Bezug auf das Wesentliche Merkmal „Mechanische Festigkeit und Standsicherheit" verwendet werden können:
- PV‑Module mit mechanisch gehaltenen Glasdeckflächen und einer maximalen Einzelmodulfläche bis 2,0 m² bei Verwendung im Dachbereich mit einem Neigungswinkel ≤ 75°,
- PV‑Module ohne Glasdeckflächen bei Verwendung im Dachbereich,
- PV‑Module mit mechanisch gehaltenen Glasdeckflächen und einer maximalen Einzelmodulfläche bis 2,0 m² bei Verwendung in gebäudeunabhängigen Solaranlagen im öffentlich unzugänglichen Bereich.
Was gilt nun für PV-Module, die nicht unter die oben genannten Beschreibungen passen, z.B. solche, die bei Verwendung im Dachbereich größer als 2 m² sind?
Generell müssen alle PV-Module eine ausreichende mechanische Festigkeit und Standsicherheit aufweisen. Diese kann in einigen Fällen, z.B. bei PV-Modulen aus Glas nach den technischen Regeln zu „Glaskonstruktionen" gemäß MVV TB Teil A, Kapitel A 1, laufende Nummer A 1.2.7 nachgewiesen werden. Wenn dies nicht der Fall ist, ist ein Verwendbarkeitsnachweis im Hinblick auf die mechanische Festigkeit und Standsicherheit erforderlich.
In Bezug auf das Wesentliche Merkmal „Brandverhalten" legen die o.g. Bestimmungen für alle PV-Module fest, dass ein Verwendbarkeitsnachweis erforderlich ist, wenn besondere Anforderungen an das Brandverhalten gestellt werden, namentlich die Anforderung „schwerentflammbar" oder „nichtbrennbar“.
Zusammenfassung und künftige Entwicklungen
Aus den bauaufsichtlichen Bestimmungen ergeben sich Erleichterungen für bestimmte PV‑Module. Greifen diese nicht, ist ein bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis erforderlich. Es handelt sich aber nicht um ein generelles Verwendungsverbot.
Das DIBt hat eine Vorlage für die Gremien der Bauministerkonferenz der Länder auf den Weg gebracht, in der eine Anpassung der Regelungen nach MVV TB, B 3.2.1.25 vorgeschlagen wird. Diese sieht vor, die maximale Einzelmodulfläche, bis zu der PV-Module mit mechanisch gehaltenen Glasdeckflächen im Dachbereich ohne Verwendbarkeitsnachweis verwendet werden dürfen, von 2,0 m² auf 3,0 m² anzuheben.
(!) Davon unabhängig ist jedoch immer sicherzustellen, dass die allgemeinen Anforderungen an Sicherheit und Ordnung eingehalten werden. Dazu zählt auch insbesondere, dass die Vorgaben des Herstellers beachtet werden und die Bauteile der baulichen Anlage, an denen die Montage der PV-Module erfolgen soll (z.B. die Dachkonstruktion), ausreichend tragfähig sind.
Sonderfall Stecker-PV-Anlagen („Balkonkraftwerke")
Stecker-PV-Anlagen – sogenannte „Balkonkraftwerke“ – bestehen aus PV-Modulen, Wechselrichter, Kabel mit Stecker und werden über eine Steckdose an den Verbraucherstromkreis angeschlossen. Anders als bei PV-Anlagen, die mit dem Stromkreis fest verbunden werden und bei denen die Verbindung zwischen baulicher Anlage und Stromquelle nicht ohne weiteres aufzulösen ist, kann bei „Balkonkraftwerken“ die Verbindung zur baulichen Anlage im Hinblick auf die Energieeinspeisung durch das einfache Ziehen des Steckers wieder gelöst und das „Balkonkraftwerk" beliebig durch den Nutzer (z.B. bei Auszug eines Mieters) vom Balkon einfach und ohne großen Aufwand abmontiert werden. Da in diesem Fall die PV-Module nicht dauerhaft in die bauliche Anlage eingebaut werden, sind sie keine Bauprodukte i.S.d. § 2 Abs. 10 Nr. 1 MBO.
Verwendbarkeitsnachweise scheiden demgemäß für PV-Module von „Balkonkraftwerken" aus. Bauteile der baulichen Anlage, an denen die Montage der PV-Module von „Balkonkraftwerken“ erfolgen soll, müssen dafür geeignet sein (Aufnahme von Windlasten u.a.). Haben die PV-Module jedoch selbst eine Funktion für die bauliche Anlage, z.B. die Funktion der Absturzsicherung, sind sie Teil der baulichen Anlage und damit Bauprodukt i.S.d. § 2 Abs. 10 Nr. 1 MBO.