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Notifizierte Stellen

Im Rahmen der CE-Kennzeichnung von Bauprodukten nach der Bauproduktenverordnung wirken unabhängige Prüflabore und Zertifizierungsstellen an der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten mit. Um hier als unabhängige Drittstelle tätig zu werden, ist eine Notifizierung erforderlich. Für Prüf- oder Zertifizierungsstellen, die ihren Sitz in Deutschland haben, ist das DIBt als notifizierende Behörde benannt.

Die Bauproduktenverordnung sieht drei Typen von notifizierten Stellen vor, die in unterschiedlichem Umfang an der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten (AVCP-Systeme) beteiligt sind:

  • Notifizierte Prüflabore stellen die Leistung des Bauprodukts fest (AVCP-System 3).
  • Notifizierte Zertifizierungsstellen für die werkseigene Produktionskontrolle überprüfen und zertifizieren die werkseigene Produktionskontrolle des Herstellers (AVCP-System 2+).
  • Notifizierte Produktzertifizierungsstellen bescheinigen die Leistungsbeständigkeit des Bauprodukts (AVCP-System 1 und 1+).

Die AVCP-Systeme sind in Anhang V der Bauproduktenverordnung im Detail geregelt. Grundlage für die Tätigkeit der notifizierten Stellen (NB) ist die jeweilige technische Spezifikation und das festgelegte AVCP-System.

Zu den wichtigsten Anforderungen an notifizierte Stellen gehören Unparteilichkeit, das Fehlen von Interessenskonflikten, technische Kompetenz, ausreichende Erfahrung sowie geeignete Räumlichkeiten und technische Ausrüstung.

Im Detail sind die Anforderungen in Artikel 43 der Bauproduktenverordnung geregelt.

Die Anforderungen an eine notifizierte Stelle (auch notified body oder kurz NB) und die Pflichten der notifizierten Prüf- und Zertifizierungsstellen sind in der Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011) geregelt, hier insbesondere in Kapitel VII und Anhang V. Regelungen zur Antragstellung sind im Bauproduktengesetz aufgeführt.

Notifizierungsverfahren

Voraussetzung für die Notifizierung ist eine Akkreditierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS). Im Rahmen dieses Verfahrens überprüft die DAkkS auch, ob die speziellen Anforderungen der Bauproduktenverordnung (Artikel 43) erfüllt werden und bestätigt dies in einer gesonderten Anlage zur Akkreditierungsurkunde. Dafür haben DIBt und DAkkS spezielle Regeln erarbeitet. Bitte geben Sie bei der Beantragung der Akkreditierung deshalb explizit an, dass Sie eine Notifizierung nach Bauproduktenverordnung anstreben.

Folgende Nachweise werden für die Notifizierung benötigt

  • für Prüflabore: Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17025
  • für Zertifizierungsstellen: Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17065
  • für beide: Anlage zur Akkreditierungsurkunde über die Erfüllung der Anforderungen der Bauproduktenverordnung

Die Akkreditierungsurkunde(n) einschließlich Anlagen reichen Sie gemeinsam mit dem/n ausgefüllten Antragsformular/en beim DIBt ein.

Wenn die Voraussetzungen für eine Tätigkeit als unabhängiger Dritter erfüllt sind, stellt das DIBt einen entsprechenden Bescheid aus und notifiziert die Stelle gegenüber der Europäischen Kommission und den anderen EU-Mitgliedstaaten.

DAkkS: Weiterführende Informationen zur Akkreditierung

Aufnahme in die NANDO-Datenbank der Europäischen Kommission

Innerhalb einer Frist von zwei Wochen können die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten gegen eine Notifizierung Einspruch erheben. Liegen nach Ablauf dieser Frist keine Einsprüche vor, wird die Stelle in den öffentlichen Teil der NANDO-Datenbank der Europäischen Kommission übernommen. Erst dann kann die Tätigkeit als notifizierte Stelle aufgenommen werden.

Meldepflichten der notifizierten Stellen

Gemäß Art. 53 Absatz 1 EU-Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011) sind von den notifizierten Stellen verschiedene Meldepflichten zu beachten. Das DIBt hat die E-Mail-Adresse meldepflicht-baupvo(at)dibt(.)de eingerichtet, um den notifizierten Stellen die Wahrnehmung der Meldepflichten gegenüber der notifizierenden Behörde zu erleichtern.

Allgemeine Informationen und Hinweise für notifizierte Stellen