Notifizierte Stellen
Im Rahmen der CE-Kennzeichnung von Bauprodukten nach der Bauproduktenverordnung wirken unabhängige Prüflabore und Zertifizierungsstellen an der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten mit. Um hier als unabhängige Drittstelle tätig zu werden, ist eine Notifizierung erforderlich. Für Prüf- oder Zertifizierungsstellen, die ihren Sitz in Deutschland haben, ist das DIBt als notifizierende Behörde benannt.
Die Bauproduktenverordnung sieht drei Typen von notifizierten Stellen vor, die in unterschiedlichem Umfang an der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten (AVCP-Systeme) beteiligt sind:
- Notifizierte Prüflabore stellen die Leistung des Bauprodukts fest (AVCP-System 3).
- Notifizierte Zertifizierungsstellen für die werkseigene Produktionskontrolle überprüfen und zertifizieren die werkseigene Produktionskontrolle des Herstellers (AVCP-System 2+).
- Notifizierte Produktzertifizierungsstellen bescheinigen die Leistungsbeständigkeit des Bauprodukts (AVCP-System 1 und 1+).
Die AVCP-Systeme sind in Anhang V der Bauproduktenverordnung im Detail geregelt. Grundlage für die Tätigkeit der notifizierten Stellen (NB) ist die jeweilige technische Spezifikation und das festgelegte AVCP-System.
Zu den wichtigsten Anforderungen an notifizierte Stellen gehören Unparteilichkeit, das Fehlen von Interessenskonflikten, technische Kompetenz, ausreichende Erfahrung sowie geeignete Räumlichkeiten und technische Ausrüstung.
Im Detail sind die Anforderungen in Artikel 43 der Bauproduktenverordnung geregelt.
- docx-Datei Antrag auf Notifizierung nach Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (EU-Bauproduktenverordnung) (2 Seiten ) Stand: 17. Oktober 2023
- docx-Datei Anlage 1a zum Antrag auf Notifizierung nach Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (EU-Bauproduktenverordnung) (1 Seite ) bauproduktbezogene Notifizierung; Stand: 25. Mai 2016
- docx-Datei Anlage 1b zum Antrag auf Notifizierung nach Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (EU-Bauproduktenverordnung) (2 Seiten ) horizontale Notifizierung; Stand: 15. November 2024
- docx-Datei Anlage 1c zum Antrag auf Notifizierung nach Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (EU-Bauproduktenverordnung) (1 Seite ) Ermächtigung nach Art. 46 (Prüfung); Stand: 25. Mai 2016
Die Anforderungen an eine notifizierte Stelle (auch notified body oder kurz NB) und die Pflichten der notifizierten Prüf- und Zertifizierungsstellen sind in der Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011) geregelt, hier insbesondere in Kapitel VII und Anhang V. Regelungen zur Antragstellung sind im Bauproduktengesetz aufgeführt.
- Bauproduktenverordnung – Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (PDF) (55 Seiten ) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates; konsolidierte Fassung vom 16. Juli 2021; Amtsblatt der Europäischen Union
- Bauproduktengesetz (BauPG) (4 Seiten ) Fassung: wie im Dokument angegeben; Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Umsetzung und Durchführung anderer Rechtsakte der Europäischen Union in Bezug auf Bauprodukte
Notifizierungsverfahren
Voraussetzung für die Notifizierung ist eine Akkreditierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS). Im Rahmen dieses Verfahrens überprüft die DAkkS auch, ob die speziellen Anforderungen der Bauproduktenverordnung (Artikel 43) erfüllt werden und bestätigt dies in einer gesonderten Anlage zur Akkreditierungsurkunde. Dafür haben DIBt und DAkkS spezielle Regeln erarbeitet. Bitte geben Sie bei der Beantragung der Akkreditierung deshalb explizit an, dass Sie eine Notifizierung nach Bauproduktenverordnung anstreben.
Folgende Nachweise werden für die Notifizierung benötigt
- für Prüflabore: Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17025
- für Zertifizierungsstellen: Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17065
- für beide: Anlage zur Akkreditierungsurkunde über die Erfüllung der Anforderungen der Bauproduktenverordnung
Die Akkreditierungsurkunde(n) einschließlich Anlagen reichen Sie gemeinsam mit dem/n ausgefüllten Antragsformular/en beim DIBt ein.
Wenn die Voraussetzungen für eine Tätigkeit als unabhängiger Dritter erfüllt sind, stellt das DIBt einen entsprechenden Bescheid aus und notifiziert die Stelle gegenüber der Europäischen Kommission und den anderen EU-Mitgliedstaaten.
Aufnahme in die NANDO-Datenbank der Europäischen Kommission
Innerhalb einer Frist von zwei Wochen können die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten gegen eine Notifizierung Einspruch erheben. Liegen nach Ablauf dieser Frist keine Einsprüche vor, wird die Stelle in den öffentlichen Teil der NANDO-Datenbank der Europäischen Kommission übernommen. Erst dann kann die Tätigkeit als notifizierte Stelle aufgenommen werden.
- Verzeichnis der notifizierten Stellen der Europäischen Kommission (NANDO-Liste) Stand: tagesaktuell; Europäische Kommission
Meldepflichten der notifizierten Stellen
Gemäß Art. 53 Absatz 1 EU-Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011) sind von den notifizierten Stellen verschiedene Meldepflichten zu beachten. Das DIBt hat die E-Mail-Adresse meldepflicht-baupvo(at)dibt(.)de eingerichtet, um den notifizierten Stellen die Wahrnehmung der Meldepflichten gegenüber der notifizierenden Behörde zu erleichtern.
Allgemeine Informationen und Hinweise für notifizierte Stellen
- pdf-Datei Hinweise zum Umgang mit neuen Fassungen harmonisierter Normen bei der Notifizierung von Prüflaboren und Zertifizierungsstellen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (1 Seite ) Stand: 11. April 2016
- pdf-Datei Hinweise zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit bei Produkten mit einer europäischen technischen Zulassung, die vor dem 01.07.2013 erteilt wurde (1 Seite ) Stand: 18. Mai 2015
- pdf-Datei Information zur Notifizierung (Änderungen im NANDO-System) (1 Seite ) Fassung: 26. August 2014