FAQ zur Europäischen Technischen Bewertung (ETA)
Zuletzt aktualisiert: Oktober 2021
Vorbemerkung
Als eine der führenden Technischen Bewertungsstellen in Europa erhält das DIBt täglich Anfragen zum Thema Europäische Technische Bewertung (ETA). Die wichtigsten Fragen haben wir hier für Sie zusammengestellt und beantwortet. Der Fragenkatalog spiegelt die Sichtweise und Praxis des DIBt. Er wird kontinuierlich weiterentwickelt. Gerne nehmen wir Ihre Anregungen und Fragen auf. Unsere ETA-Ansprechpartner finden Sie in der rechten Spalte.
I. Grundsätzliches … Der Weg zur ETA
Die Europäische Technische Bewertung – kurz ETA vom Englischen "European Technical Assessment" – ist ein Dokument, in dem die Leistung eines Bauprodukts in Bezug auf seine Wesentlichen Merkmale bewertet wird. Diese Bewertung wird von einer Technischen Bewertungsstelle durchgeführt, die zu diesem Zweck staatlich benannt ist und deren technische Kompetenz und Unabhängigkeit erwiesen sind.
Die ETA bietet einen Weg zur CE-Kennzeichnung für Bauprodukte, die nicht oder nicht vollständig von einer harmonisierten Norm erfasst sind. Rechtsgrundlage für das ETA-Verfahren ist die europäische Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011, insbesondere Art. 19 und 26); die Bauproduktenverordnung hat den Rang eines europäischen Gesetzes mit direkter Geltung in den Mitgliedstaaten.
Die Europäische Technische Bewertung (ETA) wird auf Grundlage einer technischen Spezifikation ausgestellt, die die relevanten Bewertungsverfahren enthält. Diese Spezifikation wird als Europäisches Bewertungsdokument – oder kurz EAD vom Englischen "European Assessment Document" – bezeichnet.
Wie harmonisierte Normen gelten EADs als harmonisierte technische Spezifikationen.
Eine ETA kann für alle Bauprodukte im Sinne der Bauproduktenverordnung beantragt werden, die nicht oder nicht vollständig von einer im EU-Amtsblatt bekannt gemachten harmonisierten Norm erfasst werden.
Bauprodukte im Sinne der Bauproduktenverordnung sind Produkte, die zum permanenten Einbau in ein Bauwerk bestimmt sind und deren Leistungen in Bezug auf die Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke relevant sind (vgl. Art. 2 der Bauproduktenverordnung).
Die Grundanforderungen an Bauwerke (im Englischen "Basic Works Requirements" oder kurz BWR) sind in Anhang I der Bauproduktenverordnung beschrieben. Die Bauproduktenverordnung unterscheidet sieben Grundanforderungen:
- Standsicherheit und mechanische Festigkeit (BWR 1),
- Brandschutz (BWR 2),
- Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz (BWR 3),
- Sicherheit und Barrierefreiheit in der Nutzung (BWR 4),
- Schallschutz (BWR 5),
- Energieeinsparung und Wärmeschutz (BWR 6) sowie
- nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen (BWR 7).
Diese Grundanforderungen ergeben sich aus den mitgliedstaatlichen Bauwerksvorschriften.
Ja. Gerade, wenn der Normungsprozess festgefahren ist, kann das ein sinnvoller Weg sein.
Ja. Eine ETA kann sinnvoll sein, um die Leistungen für eine Verwendung nachzuweisen, die zur Erfüllung der nationalen Bauwerksanforderungen notwendig sind. Die ETA ermöglicht es, die Angaben über das Produkt auf die Anforderungen in dem Mitgliedstaat abzustimmen, in dem das Bauprodukt vermarktet werden soll.
Über die Anforderungen in den einzelnen Mitgliedstaaten informieren die Produktinformationsstellen. Das DIBt ist als Produktinformationsstelle für das Bauwesen für Deutschland benannt. Weitere Informationen finden Sie unter www.pcpc-germany.de
Eine vollständige Liste der Produktinformationsstellen in allen EU-Mitgliedstaaten und zu allen Produktbereichen finden Sie unter:
Nein, in diesem Fall darf keine ETA ausgestellt werden.
ETAs dürfen nur von sogenannten Technischen Bewertungsstellen ausgestellt werden, die von einem Mitgliedstaat für diese Aufgabe und in Bezug auf die betroffene Produktfamilie benannt wurden. Das DIBt ist als Technische Bewertungsstelle im Bauproduktengesetz benannt. Technische Bewertungsstellen werden häufig auch als TAB – vom Englischen Technical Assessment Body – bezeichnet. Sie sind von den sogenannten notifizierten Stellen zu unterscheiden, die andere Aufgaben im Rahmen der Bauproduktenverordnung übernehmen (siehe Frage III.5)
Ja. Eine ETA wird nur ausgestellt, wenn der Hersteller dies wünscht und beantragt hat. Bringt der Hersteller ein Bauprodukt in Verkehr, für das ihm eine ETA ausgestellt wurde, ist die Nutzung der ETA allerdings nicht mehr fakultativ. Er ist dann verpflichtet, eine Leistungserklärung zu erstellen und die CE-Kennzeichnung anzubringen (siehe Frage I.17).
Die Kosten einer ETA sind mit den Kosten einer nationalen Zulassung vergleichbar.
Die Bearbeitungszeit für die ETA hängt von der Komplexität des Produkts und vom Prüfaufwand ab, bewegt sich aber in der Regel im Rahmen einiger Monate.
Existiert für ein Bauprodukt noch kein passendes EAD, wird zunächst ein EAD erstellt (siehe Frage I.2). Für dieses Verfahren sieht die Bauproduktenverordnung eine Bearbeitungszeit von maximal 9 Monaten vor.
Europäische Technische Bewertungen sind zeitlich unbefristet.
Die ETA gilt in der EU, den weiteren Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein und Norwegen) sowie in der Schweiz und der Türkei.
Jeder Hersteller. Damit ist jedoch nicht unbedingt der physische Hersteller des Produkts gemeint. Auch wer Produkte herstellen lässt und unter seinem eigenen Namen oder seiner Marke vertreibt, gilt im Sinne der Bauproduktenverordnung als Hersteller mit allen da mit verbundenen Rechten und Pflichten.
Auf Detailfragen hierzu geht der Fragenkatalog zur Bauproduktenverordnung und Marktüberwachung der deutschen Marktüberwachungsbehörden und des DIBt anschaulich ein.
Die ETA bietet Herstellern die Möglichkeit, ihre Produkte auch dann europaweit mit der CE-Kennzeichnung zu vermarkten, wenn sie nicht oder nur teilweise von einer harmonisierten Norm erfasst sind. Die ETA kann zudem genutzt werden, wenn Wesentliche Merkmale in der harmonisierten Norm nicht berücksichtigt werden oder die harmonisierte Norm kein geeignetes Bewertungsverfahren vorsieht. Die ETA kann also sehr individuell auf Ihr Produkt zugeschnitten werden.
Der ETA-Inhaber ist verpflichtet, eine Leistungserklärung zu erstellen und sein Produkt mit der CE-Kennzeichnung zu versehen, wenn er es in Verkehr bringt.
Die ETA ist zudem an ein Verfahren zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit (oder AVCP-Verfahren vom Englischen "Assessment and Verification of Constancy of Performance") geknüpft – vielen Herstellern noch unter dem alten Begriff Konformitätsbewertungsverfahren bekannt (siehe auch Kapitel III).
Gute und präzise Antworten auf Fragen rund um die CE-Kennzeichnung bietet der Fragenkatalog zur Bauproduktenverordnung und Marktüberwachung der deutschen Marktüberwachungsbehörden und des DIBt.
Nein. Dass für einen Produktbereich auf Antrag eines Herstellers ein EAD erarbeitet wurde, verpflichtet andere Hersteller zu nichts. Der Weg über EAD und ETA ist ein freiwilliges Angebot (vgl. auch Frage I.10). Die Vorteile der ETA werden jedoch von vielen Herstellern gerne genutzt, da die ETA die Vermarktung des Produkts in ganz Europa ermöglicht.
II. Verfahrensfragen … Wie läuft das ETA- bzw. EAD-Verfahren am DIBt ab?
Eine ausführliche Beschreibung des Verfahrensablaufs finden Sie in der ETA-Informationsbroschüre des DIBt. Wenden Sie sich mit Ihrer ETA-Anfrage an uns. Wir führen Sie Schritt für Schritt durch das Verfahren.
- pdf-Datei Die ETA – unabhängig, bauaufsichtlich anerkannt, europäisch (19 Seiten ) Redaktionsschluss: 31. Oktober 2016; 2. Aufl.; DIBt
Das DIBt ist Ihr direkter Ansprechpartner in allen ETA-Belangen. Im Hintergrund wirken jedoch noch weitere Akteure an der ETA- und ggf. EAD-Erstellung mit.
Über die Europäische Organisation für Technische Bewertung (EOTA) sind die anderen für den Produktbereich benannten Technischen Bewertungsstellen in Europa in die EAD- und ETA- Erarbeitung eingebunden und bringen ihre technische und bauaufsichtliche Expertise ein.
Die Europäische Kommission trifft z.B. die AVCP-Entscheidungen (siehe Kapitel III) und veröffentlicht die EAD-Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union.
Die Koordination mit den europäischen Partnern übernimmt das DIBt für Sie.
Einen groben Überblick über die Prüfungen, die auf Sie zukommen, bietet ein Blick in die technische Spezifikation, die als Grundlage für die ETA-Erarbeitung dient, also ein Blick in das EAD. Sofern für Ihr Produkt noch kein EAD vorliegt, erarbeiten wir dieses in Abstimmung mit Ihnen (siehe auch Frage I.2).
Bitte sprechen Sie die Prüfungen im Detail mit uns ab, bevor Sie sie in Auftrag geben. Nur so kann unnötiger Prüfungs- und Kostenaufwand vermieden werden.
Das DIBt erkennt Nachweise von Prüfstellen an, die unabhängig sind und über die notwendige Fachkompetenz und Ausstattung verfügen. Gerne beraten wir Sie hierzu.
Das lässt sich nur im Einzelfall entscheiden. Gerne können Sie Prüfberichte von bereits durchge- führten Prüfungen dem Formblatt zur ETA-Beantragung beifügen. Grundsätzlich empfehlen wir, Prüfungen vorab mit dem DIBt abzustimmen.
Nein. Als Hersteller können Sie entscheiden, Merkmale nicht bewerten zu lassen, z.B. wenn sie für bestimmte Regionen oder einen speziellen Verwendungszweck nicht relevant sind. In der Leistungserklärung muss dann allerdings für diese Merkmale NPD (No Performance Determined – keine Leistung festgestellt) angegeben werden.
Wichtig ist nach unserer Erfahrung, dass die ETA aussagekräftig bleibt. Nur wenn der Anwender unmittelbar erkennen kann, ob er Ihr Bauprodukt in Übereinstimmung mit den nationalen Bauwerksanforderungen verwenden kann, bietet die ETA ihm und Ihnen einen Nutzen. Das DIBt berät Sie gern hierzu.
Ja. Auf Wunsch des Herstellers können zusätzliche Wesentliche Merkmale in das EAD aufgenommen werden. Das EAD kann so auf Ihr Bauprodukt zugeschnitten werden. Sprechen Sie uns hierauf an.
Die Leistungsangaben können als Beschreibung, Wertangabe oder in Form von Leistungsstufen bzw. -klassen angegeben werden.
Ja. Zum Beispiel kann sowohl eine Prüfung als auch alternativ eine Berechnung vorgesehen werden, wo das technisch sinnvoll ist. Es muss dann angegeben werden, ob die Verfahren äquivalent sind, und, wenn das nicht der Fall ist, welches das Referenzverfahren ist.
Ein EAD enthält Bewertungsverfahren für Produktleistungen sowie Angaben dazu, wie die Leistung ausgewiesen werden soll. Die Leistungsanforderungen für die Verwendung des Produkts ergeben sich aus den nationalen Bauwerksvorschriften.
Ja, in diesem Fall muss die ETA und eventuell auch das EAD angepasst werden.
Für die Änderung eines EADs kann es verschiedene formale und inhaltliche Gründe geben: etwa eine Änderung der AVCP-Entscheidung, eine Neufassung der in Bezug genommenen Normen und technischen Regeln oder die Aufnahme eines neuen Wesentlichen Merkmals auf Wunsch eines Herstellers.
Angaben zur jeweils aktuellen Fassung (Version) eines EAD finden Sie auf der EOTA-Website. Das Dokument ist dort im Volltext verfügbar, sobald es im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht worden ist.
Die Version eines EADs ist in der EAD-Nummer als mittlerer, zweistelliger Ziffernblock kodiert (z.B. EAD 330232‑01‑0601). Die Urfassung eines EAD hat die Versionsnummer 00. Eine neue Version kann z.B. aufgrund des Antrags eines Herstellers erforderlich werden, der in einer ETA Wesentliche Merkmale behandelt haben möchte, für die das ansonsten einschlägige EAD noch keine Bewertungsverfahren enthält.
Sobald EOTA eine neue EAD-Version angenommen hat, werden ETAs auf Grundlage dieser Version erstellt. Der technische Inhalt von ETAs, die auf früheren Versionen des EADs basieren, bleibt davon unberührt, solange sich durch die neue EAD-Version keine wesentlichen Veränderungen an den Bewertungsverfahren ergeben.
EADs haben ein Versionsdatum – und bei Bedarf zusätzlich ein oder mehrere Ausgabedaten.
Beim Versionsdatum handelt es sich um das Datum, an dem eine neue Version von EOTA angenommen wurde. Es wird i.d.R. nicht nachträglich verändert.
Ergeben sich vor der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union weitere Änderungen an der EAD-Version – z.B. weil parallel oder in nahem zeitlichen Abstand unterschiedliche ETA-Anträge zum selben EAD bearbeitet werden – werden diese Änderungen noch in die vorliegende EAD-Version integriert. Die unterschiedlichen Arbeitsstände werden jeweils durch ein eigenes Ausgabedatum (edition date) gekennzeichnet.
Im Amtsblatt veröffentlicht wird eine konsolidierte Fassung. Sie trägt das ursprüngliche Versionsdatum.
Da die Notifizierung einer Stelle für die jeweilige Fassung eines EAD erfolgt, muss die notifizierte Stelle sich für die aktualisierte Version neu notifizieren lassen. Sofern sich keine wesentlichen Änderungen in Bezug auf die Anforderungen an die notifizierte Stelle ergeben, kann die erneute Notifizierung schnell und unbürokratisch erfolgen.
Die Bauproduktenverordnung definiert den "Bausatz" als ein Bauprodukt, das von einem einzigen Hersteller als Satz in Verkehr gebracht wird. Ein Bausatz besteht aus mindestens zwei getrennten Komponenten, die zusammengefügt werden müssen, um das Bauprodukt ins Bauwerk einzufügen.
Bei einem Bausatz handelt es sich um ein Bauprodukt aus mehreren Komponenten, während die Bauart den Bauvorgang beschreibt, d.h. das Zusammenfügen von (verschiedenen) Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen.
III. Nachdem die ETA ausgestellt ist… Das AVCP-Verfahren
Die Abkürzung AVCP steht für Assessment and Verification of Constancy of Performance, zu Deutsch: "Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit". Diese ersetzen die vielen Herstellern bekannten Konformitätsnachweisverfahren nach der Bauproduktenrichtlinie.
Im Rahmen der AVCP-Systeme wird die Leistung des Bauprodukts bewertet und die Herstellung im Werk kontinuierlich kontrolliert, um sicherzustellen, dass die einmal ermittelte Produktleistung dauerhaft gewährleistet ist.
Die unterschiedlichen AVCP-Systeme sind in Anhang V der Bauproduktenverordnung beschrieben. Es gibt fünf AVCP-Systeme. Alle Systeme beinhalten mindestens:
- die Einrichtung und Anwendung einer werkseigenen Produktionskontrolle durch den Hersteller und
- die Bewertung der Produktleistung.
Die Systeme unterscheiden sich darin, in welchem Umfang notifizierte Stellen (siehe Frage III.5) in die Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit einzubeziehen sind.
- In System 4 ist keine notifizierte Stelle erforderlich; alle Aufgaben sind dem Hersteller zugewiesen.
- In System 3 bewertet ein notifiziertes Prüflabor die Produktleistung.
- In System 2+ überwacht eine notifizierte Zertifizierungsstelle die werkseigene Produktionskontrolle.
- In den Systemen 1 und 1+ bewertet eine notifizierte Produktzertifizierungsstelle die Produktleistung und überwacht die werkseigene Produktionskontrolle. In System 1+ führt die notifizierte Stelle zudem regelmäßig eine Stichprobenprüfung durch.
Im Rahmen der Ausstellung einer ETA wird das Produkt bereits bewertet, sodass eine nochmalige initiale Bewertung des Produkts durch den Hersteller oder eine notifizierte Stelle nicht erforderlich ist.
Nein. Das AVCP-System wird von der Europäischen Kommission durch einen delegierten Rechtsakt festgelegt. Die Europäische Kommission berücksichtigt dabei die Bedeutung des Produkts oder eines einzelnen Wesentlichen Merkmals in Hinblick auf die Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke. Die Festlegung gilt für alle einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikationen.
Ja. Zum Beispiel kann für ein Produkt in Bezug auf das Brandverhalten das AVCP-System 1 gelten, für alle übrigen Aspekte aber System 4.
Notifizierte Stellen sind Stellen, die befugt sind, Aufgaben eines unabhängigen Dritten im Rahmen der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten zu übernehmen.
Die notifizierten Stellen werden vom Mitgliedstaat gegenüber der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten benannt (notifiziert). Notifizierende Behörde für Deutschland ist das DIBt. Auf der Website des DIBt finden Sie weitere Informationen zum Notifizierungsverfahren für diese Stellen.
Ob Sie als Hersteller eine notifizierte Stelle in die Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit einschalten müssen, ergibt sich aus dem AVCP-System, das im EAD oder der harmonisierten Norm angegeben ist (siehe Frage III.2).
Die notifizierten Stellen sind in der NANDO-Datenbank der Europäischen Kommission informativ für jede harmonisierte technische Spezifikation aufgelistet.
Eine Stelle kann erst dann formal über die NANDO-Liste notifiziert werden, wenn das EAD von der Europäischen Kommission in die von ihr geführte NANDO-Liste übernommen wurde.
Durch vorausschauendes Handeln können Sie jedoch zu einer schnellen Notifizierung beitragen: Stellen Sie eine konsolidierte Fassung des EAD einer kompetenten Stelle Ihrer Wahl zur Verfügung. (Das DIBt ist selbst nicht zur Weitergabe berechtigt.) Die Stelle kann sich bereits auf Grundlage dieser Fassung für die entsprechende Tätigkeit akkreditieren lassen. Diese Akkreditierung wird von der Stelle mit dem Antrag auf Notifizierung eingereicht. Im Rahmen des Notifizierungsverfahrens wird dann geprüft, ob die Akkreditierung als Kompetenznachweis geeignet ist. Dies ist meist der Fall. Die Notifizierung kann dann zeitnah erfolgen.
In bestimmten Fällen kann dann zunächst keine Leistungserklärung erstellt und keine CE- Kennzeichnung auf das Produkt aufgebracht werden. Dies gilt, wenn für die vom EAD betroffenen Produkte die AVCP-Systeme 1+, 1 oder 2+ festgelegt sind, da hier eine Erstinspektion des Werks, die laufende Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle und eine Bescheinigung durch eine notifizierte Stelle vorgesehen sind (siehe Frage III.2).
Die notifizierte Stelle wird für das EAD und ggf. die vorgesehene Verwendung notifiziert und muss somit alle sich daraus ergebenden Wesentlichen Merkmale abdecken können. Dazu kann sie Unterauftragnehmer heranziehen.