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24. Juni 2021

Allgemeine Bauartgenehmigungen für die Errichtung von Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüssen im Zuge getrennter Förderanlagen

Das DIBt erteilt seit Januar 2021 allgemeine Bauartgenehmigungen für die Errichtung von Feuer- und Rauchschutzabschlüssen im Zuge getrennter Förderanlagen (die Fördertechnik ist im Schließbereich des jeweiligen Abschlusses unterbrochen). Als Abschlüsse werden dabei Feuer- und Rauchschutzabschlüsse nach DIN EN 13241[1] in Verbindung mit DIN EN 16034[2] mit Leistungserklärung[3] verwendet.

Die Bauart nach diesen Bescheiden darf nur angewendet werden, wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:

  • Der Abschluss muss mindestens der Feuerwiderstandsklasse EI290 gemäß DIN EN 13501‑2[4] entsprechen.
  • Der Abschluss muss als planmäßig offener Abschluss (in der Grundstellung offenstehend und im Brandfall schließend) verwendet werden.
  • Der Abschluss muss mit einer für diesen Abschluss geeigneten Feststellanlage (Feststellanlage für Feuerschutzabschlüsse im Zuge bahngebundener Förderanlagen) ausgeführt werden, deren Anwendbarkeit durch eine allgemeine Bauartgenehmigung nachgewiesen ist.
  • Der Abschluss muss fußbodengleich eingebaut werden.
  • Die Förderbahnen müssen im Schließbereich des Schieberblattes unterbrochen sein.
  • Der Abschluss muss mit dauerhaft gespeicherter mechanischer Energie geschlossen werden.
  • Es muss sichergestellt sein, dass das Schließen des Abschlusses nicht durch Fördergut behindert wird.
  • Es muss sichergestellt sein, dass der geschlossene Abschluss nicht durch Fördergut beschädigt werden kann.
  • Der Abschluss darf nur in Wände im Inneren von baulichen Anlagen eingebaut werden.

[1] DIN EN 13241 Tore – Produktnorm, Leistungseigenschaften

[2] DIN EN 16034 Türen, Tore und Fenster – Produktnorm, Leistungseigenschaften – Feuer- und/oder Rauchschutzeigenschaften

[3] Leistungserklärung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 auf der Grundlage von DIN EN 13241 und DIN EN 16034. Die Leistungserklärung muss Angaben zu allen wesentlichen Merkmalen, die im Anhang ZA.1 der DIN EN 13241 und der DIN EN 16034 aufgeführt sind, enthalten. Die erklärten Leistungen müssen den in DIN EN 13241 und DIN EN 16034 formulierten Anforderungen (Grenzwerte und/oder Beschreibung) entsprechen.

[4] DIN EN 13501-2 Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten – Teil 2: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Feuerwider-standsprüfungen, mit Ausnahme von Lüftungsanlagen

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