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14. November 2024

Europäische Kommission äußert sich zum "neuen" ETA-Verfahren

Die Europäische Kommission hat ihre Webseite "Voluntary CE marking (EOTA route)" aktualisiert. Damit äußert sie sich erstmals zu den wesentlichen Änderungen, die sich mit Anwendbarkeit der novellierten Bauproduktenverordnung für das Verfahren der Europäischen Technischen Bewertung (ETA-Verfahren) und die daran interessierten Kreise ergeben.

Das Europäische Parlament und der Rat haben der Novelle der Bauproduktenverordnung am 8. Oktober respektive 5. November 2024 final zugestimmt. Es wird nun damit gerechnet, dass die überarbeitete Verordnung noch Ende 2024 in Kraft treten wird. Die Regelungen zum neuen ETA-Verfahren würden dann ein Jahr später, somit ca. Ende 2025, anwendbar.

Klarheit gibt die Lesart der Kommission zu der Frage, ab wann EADs und ETAs Nachhaltigkeitsmerkmale enthalten müssen. Auf der Webpage der Kommission heißt es dazu, dass dies für "neue" EADs vorgesehen sei, also EADs, die nach der novellierten Bauproduktenverordnung er- oder überarbeitet werden. In den darauf basierenden ETAs müsse mit Bekanntmachung des "neuen" EADs das Global Warming Potential (GWP) angegeben werden und ab 2029 stufenweise weitere Nachhaltigkeitsmerkmale. Freiwillig können natürlich früher und/oder mehr Merkmale in der ETA ausgewiesen werden.

Bereits im Amtsblatt der EU bekanntgemachte EADs genießen hingegen "Bestandsschutz". Sie dürfen regulär noch bis 2030 (5 Jahre nach Anwendbarkeit der novellierten Verordnung) weiter genutzt werden. Darauf basierende ETAs sogar bis 2035 (10 Jahre nach Anwendbarkeit der novellierten Verordnung). 

Eine Ausnahme greift, wenn ein EAD durch eine harmonisierte Norm nach der novellierten Bauproduktenverordnung abgelöst wird. Hier gilt: Fallen Produkt und vorgesehene Verwendung in den Anwendungsbereich der Norm (oder eines entsprechenden Rechtsakts der Kommission), ist die Norm (oder der Rechtsakt) als Grundlage für die CE-Kennzeichnung heranzuziehen. Technische Dokumente, die im Rahmen des ETA-Verfahrens erstellt wurde, einschließlich der ETA selbst, dürfen jedoch unter bestimmten Bedingungen weiterhin zur Nachweisführung verwendet werden.

In Bezug auf ETAGs, also Zulassungsleitlinien, die noch unter der Bauproduktenrichtlinie erstellt wurden, stellt die Europäische Kommission klar, dass diese mit Anwendbarkeit der neuen Verordnung nicht mehr für die CE-Kennzeichnung herangezogen werden dürfen. Das DIBt hatte hier seine Kunden bereits entsprechend informiert und empfohlen, betroffene ETAs auf die Nachfolge-EADs umschreiben zu lassen. Hierfür stehen unsere technischen Teams Ihnen gern beratend zur Seite.

ETAs, die auf nicht bekanntgemachten EADs beruhen, werden als ETA-Anträge nach der novellierten Bauproduktenverordnung behandelt. Dieser Grundsatz ist bereits im Entwurf der Verordnung (Art. 95 Abs. 5) angelegt und wird von der Kommission in ihrer Veröffentlichung bestätigt.

Die Herausforderung für die Bauindustrie und die Technischen Bewertungsstellen besteht nun darin, die EADs zügig um die Nachhaltigkeitsindikatoren zu erweitern, da erst dann die "neue" ETA ausgestellt werden kann. Hierzu muss zeitnah ein Verwaltungs­verfahren für die Ergänzung der EADs erarbeitet werden. Die Europäische Kommission verspricht schlanke Prozesse und eine enge Koordination mit der technisch für die EADs verantwortlichen Europäischen Organisation der Technischen Bewertungsstellen, EOTA, in der sich das DIBt maßgeblich engagiert.

Erstes Ziel der EOTA und der Europäischen Kommission ist es nun, noch so viele EADs wie möglich im Amtsblatt bekanntzumachen, um einen breiten Grundstock an Bewertungsdokumenten zu sichern und verfügbar zu halten. Die technischen Arbeiten dazu laufen. Letztlich liegt die Entscheidung über eine Bekanntmachung jedoch allein bei der Kommission.

Zur Informationsseite der Europäischen Kommission Voluntary CE marking (EOTA route)

Derzeitiger Entwurf der novellierten Bauproduktenverordnung (PE-CONS 12/2024) vom 16. Oktober 2024

Symbolbild Europa: Europäische Flaggen im Wind
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