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02. April 2025

Gut zu wissen: Die Übergangsregeln im ETA-Verfahren

Am 7. Januar 2025 ist die novellierte Bauproduktenverordnung (EU) 2024/3110 in Kraft getreten. Sie wird zum 8. Januar 2026 generell anwendbar und bringt wesentliche Änderungen für die Bauwirtschaft und die Bauaufsichtsbehörden mit sich. Einen Überblick über diese Neuerungen finden Sie im DIBt-Jahresbericht 2023/2024.

Für viele Hersteller stellt sich aktuell insbesondere die Frage: Was passiert jetzt mit meiner bestehenden ETA? Und lohnt es sich, in der Übergangszeit noch eine ETA zu beantragen? In diesem Infoartikel wollen wir deshalb nochmals auf die Übergangsregeln im ETA-Verfahren eingehen.

Was bedeutet das für meine bestehende ETA?

Die gute Nachricht zuerst: Die große Mehrzahl der bestehenden ETAs kann noch bis zum 9. Januar 2036 als Grundlage für die CE-Kennzeichnung von innovativen Bauprodukten genutzt werden. Im Einzelnen gelten folgende Regelungen.

Beruht die ETA auf einem Europäischen Bewertungsdokument (EAD), das nach der Bauproduktenverordnung-2011 im Amtsblatt der Europäischen Kommission bekanntgemacht wurde, kann sie regulär bis einschließlich 8. Januar 2036 als Grundlage für die CE-Kennzeichnung herangezogen werden.

Tipp: Den Stand der Bekanntmachung von EADs im EU-Amtsblatt können Sie auf der Website der Europäischen Organisation für Technische Bewertung (EOTA) abrufen: www.eota.eu/eads

Im Laufe des Jahres 2025 soll es noch zahlreiche weitere Bekanntmachungen im Amtsblatt geben. Letzter Stichtag für eine Bekanntmachung nach der Bauproduktenverordnung-2011 ist der 7. Januar 2026. Ab 8. Januar 2026 gilt dann die Bauproduktenverordnung-2024 als Grundlage für die Bekanntmachung.

Grafik mit der Überschrift "Übergangsregelungen für das ETA-Verfahren".
Quelle: EOTA/DIBt

ETAs, die noch auf einer Europäischen Zulassungsrichtlinie (ETAG) beruhen, also der Vorgängerin des EAD aus Zeiten der Bauproduktenrichtlinie, werden mit dem 8. Januar 2026 ungültig (siehe auch unsere Meldung vom 14. November 2024). Wir empfehlen Kundinnen und Kunden deshalb, dass Sie solche ETAs vor dem Stichtag auf das Nachfolge-EAD umschreiben lassen und damit auf den Stand der Technik bringen. Das DIBt unterstützt Sie gern.

Tipp: Auf welcher Bewertungsgrundlage (EAD oder ETAG) Ihre ETA beruht, können Sie dem Deckblatt der ETA entnehmen.

ETAs, bei denen es das EAD nicht mehr vor dem 8. Januar 2026 und damit noch unter der Bauproduktenverordnung-2011 ins Amtsblatt geschafft hat, gelten nach der novellierten Verordnung als ETA-Anträge. Das heißt, die Bauproduktenverordnung-2024 sieht vor, dass diese laufenden Verfahren nach den "neuen" Regeln abgeschlossen werden. Dazu muss zunächst das EAD an die Anforderungen der novellierten Bauproduktenverordnung angepasst und insbesondere um Nachhaltigkeitsmerkmale erweitert werden. Danach wird die ETA (neu) ausgestellt, die dann wieder zur CE-Kennzeichnung herangezogen werden kann.

Tipp 1: Sofern Sie keine automatische Überführung des Verfahrens nach den Modalitäten der novellierten Bauproduktenverordnung‑2024 wünschen, sprechen Sie uns bitte möglichst frühzeitig an.

Tipp 2: Für EADs nach der Bauproduktenverordnung-2011 und darauf beruhende ETAs greift die Pflicht zur Ausweisung von Nachhaltigkeitsmerkmalen übrigens nicht (siehe Auslegungen der Kommission zum ETA-Verfahren (in englischer Sprache)). Sie können diese Dokumente aber natürlich freiwillig um Nachhaltigkeitsmerkmale erweitern lassen.

Können in der Übergangszeit ETAs beantragt werden?

Ja. Das DIBt hat seine Verfahren bereits angepasst und kann jederzeit Anträge entgegennehmen.

Wenn das EAD, auf dem Ihre ETA beruht, bereits im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht ist, führen wir das Verfahren in bekannter Weise nach der Bauproduktenverordnung-2011 durch.

Ist absehbar, dass das EAD nicht mehr unter der Bauprodukten­verordnung-2011 abgeschlossen werden kann, bieten wir Ihnen an, das ETA-Verfahren bereits nach der Bauproduktenverordnung-2024 durchzuführen.


Zu Ihren Möglichkeiten beraten Sie unsere Sachbearbeitenden gern im Rahmen Ihres ETA-Verfahrens. Antworten zu allgemeinen Fragen stellen wir in Kürze in einem eigenen FAQ-Katalog bereit.

Weitere Informationen rund um die novellierte Bauproduktenverordnung und das "neue" ETA-Verfahren

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