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16. Juli 2019

Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte – Kurz erklärt

Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011) unterliegen der Marktüberwachung. Dabei kontrollieren die hierfür zuständigen Behörden das Produkt, die Produktunterlagen sowie Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung auf formale und materielle Mängel. In Deutschland liegt die Zuständigkeit für die Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten bei den Bundesländern. Das DIBt unterstützt sie dabei in seiner Funktion als "Gemeinsame Marktüberwachungsbehörde der Länder".

In unserer neuen Kolumne "Marktüberwachung – Kurz erklärt" wollen wir Ihnen gern in regelmäßigen Abständen Aspekte der Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte näher bringen. Dabei konzentrieren wir uns auf häufige Unsicherheiten und Fragen. Umfassende Hilfestellungen bietet der Fragenkatalog zur Bauproduktenverordnung und zur Marktüberwachung der deutschen Marktüberwachungsbehörden auf unserer Website.

In welcher Sprache müssen die Angaben zur CE-Kennzeichnung gemacht werden?

In Artikel 9 Absatz 2 der Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011) ist geregelt, welche Angaben hinter der CE-Kennzeichnung angeführt werden müssen. Nicht jedoch, in welcher Sprache.

Im Interesse der Information der Verwender empfehlen wir den Herstellern, die Angaben zur CE-Kenn­zeichnung in Deutsch zu machen, wenn die Produkte auf dem deutschen Markt bereitgestellt werden. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch – wie erläutert – nicht.

Übrigens: Anders sieht es bei der Leistungserklärung aus. Für diese ergibt sich aus der Bauproduktenverordnung in Verbindung mit dem Bauproduktengesetz (BauPG), dass sie in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt werden muss.

Siehe auch:

Lupe über CE-Kennzeichnung
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