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11. Dezember 2020

Marktüberwachung – Kurz erklärt

Wie lange muss ein Hersteller die Leistungserklärung aufbewahren?

Der Hersteller muss die Leistungserklärung mindestens zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen des Bauprodukts aufbewahren. (vgl. Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 1 EU-BauPVO)

Dies gilt ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens von jedem einzelnen Bauprodukt, das von der Leistungserklärung erfasst ist. Abweichende Festlegungen in delegierten Rechtsakten der Kommission liegen bisher nicht vor.

Diese Erläuterung wurde unter der laufenden Nummer III/20 neu in den FAQ-Katalog zur Bauproduktenverordnung und zur Marktüberwachung aufgenommen.

Lupe über CE-Kennzeichnung
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