07. Juni 2021
Marktüberwachung – Kurz erklärt
In welchen Fällen müssen Sie als Händler die Pflichten eines Herstellers wahrnehmen?
Die Pflichten eines Herstellers gehen auf Sie über, wenn Sie
- ein Bauprodukt herstellen lassen und es unter Ihrem eigenen Namen vermarkten.
(vgl. Artikel 2 (19) Bauproduktenverordnung) - ein bereits hergestelltes Bauprodukt unter Ihrem Namen oder Ihrer Handelsmarke in Verkehr bringen.
(vgl. Artikel 15 Bauproduktenverordnung) - ein bereits in Verkehr gebrachtes Bauprodukt so verändern, dass die Konformität mit der Leistungserklärung beeinflusst werden kann.
(vgl. Artikel 15 Bauproduktenverordnung)
Quelle: "Mit CE-gekennzeichneten Bauprodukten richtig handeln"; Information für Händler von harmonisierten Bauprodukten; Stand: März 2020