Marktüberwachung – Kurz erklärt
Kann bei den Angaben zur CE-Kennzeichnung auf Angaben in der Leistungserklärung verwiesen werden?
Ein Verweis der CE-Kennzeichnung auf die Angaben in der Leistungserklärung ist in der Bauproduktenverordnung nicht vorgesehen; von den deutschen Marktüberwachungsbehörden wird es jedoch akzeptiert, wenn die CE-Kennzeichnung
- in Übereinstimmung mit den in Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Bauproduktenverordnung genannten Voraussetzungen nicht auf dem Produkt, sondern auf einer der Begleitunterlagen angebracht ist und
- auf demselben Dokument wie die Leistungserklärung erfolgt und
- die Angaben zur CE-Kennzeichnung deutlich und unmissverständlich von der Leistungserklärung abgegrenzt sind.
Die Verpflichtung, die CE-Kennzeichnung vorrangig auf dem Produkt selbst, auf einem daran befestigten Etikett oder der Verpackung aufzubringen, bleibt von dieser Möglichkeit unberührt.
Quellen: FAQ zur Bauproduktenverordnung und zur Marktüberwachung