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12. März 2023

Marktüberwachung – Kurz erklärt

Kann bei den Angaben zur CE-Kennzeichnung auf Angaben in der Leistungserklärung verwiesen werden?

Ein Verweis der CE-Kennzeichnung auf die Angaben in der Leistungserklärung ist in der Bauproduktenverordnung nicht vorgesehen; von den deutschen Marktüberwachungsbehörden wird es jedoch akzeptiert, wenn die CE-Kennzeichnung

  • in Übereinstimmung mit den in Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Bauproduktenverordnung genannten Voraussetzungen nicht auf dem Produkt, sondern auf einer der Begleitunterlagen angebracht ist und
  • auf demselben Dokument wie die Leistungserklärung erfolgt und
  • die Angaben zur CE-Kennzeichnung deutlich und unmissverständlich von der Leistungserklärung abgegrenzt sind.

Die Verpflichtung, die CE-Kennzeichnung vorrangig auf dem Produkt selbst, auf einem daran befestigten Etikett oder der Verpackung aufzubringen, bleibt von dieser Möglichkeit unberührt.

Quellen: FAQ zur Bauproduktenverordnung und zur Marktüberwachung 

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