Marktüberwachung – Kurz erklärt
Wer ist als Hersteller in der CE-Kennzeichnung anzugeben, wenn ein Händler oder Importeur die CE-Kennzeichnung anbringt?
Die Anbringung der CE-Kennzeichnung durch den Händler oder Importeur ist nur zulässig, wenn dieser für die Zwecke der EU-BauPVO als Hersteller gilt und damit den Pflichten eines Herstellers unterliegt. Dies ist der Fall, wenn der Händler oder Importeur
- ein Bauprodukt unter seinem Namen oder seiner Handelsmarke in Verkehr bringt oder
- ein bereits in Verkehr gebrachtes Bauprodukt so verändert, dass die Konformität mit der Leistungserklärung beeinflusst werden kann.
(vgl. Art. 15 EU-BauPVO)
Zu den Pflichten des Herstellers gehört die Anbringung der CE-Kennzeichnung. In der CE-Kennzeichnung sind in diesem Fall der Name und die Anschrift oder das Kennzeichen des als Hersteller geltenden Händlers oder Importeurs anzugeben.
(vgl. Art. 9 Abs. 2 EU-BauPVO)
Quellen: FAQ zur Bauproduktenverordnung und zur Marktüberwachung