Neue Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 wird vollständig wirksam
Was ändert sich dadurch und welche neuen Pflichten ergeben sich für Wirtschaftsakteure?
Die Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten wird ab 16. Juli 2021[1] vollständig wirksam. Zeitgleich tritt das Marktüberwachungsgesetz vom 9. Juni 2021[2] in Kraft, das nationale Durchführungsbestimmungen zur Marktüberwachungsverordnung enthält und den Marktüberwachungsbehörden erweiterte Befugnisse einräumt.
Sowohl die Verordnung als auch das Gesetz beziehen sich auf eine größere Zahl von Produkten, die bestimmten in Artikel 2 der Verordnung genannten Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU unterliegen. Dazu gehören auch nach der Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011) harmonisierte Bauprodukte.
Ziel der neuen Marktüberwachungsverordnung ist es, das Funktionieren des Binnenmarkts durch Stärkung der Marktüberwachung zu verbessern. Es soll sichergestellt werden, dass nur konforme Produkte auf dem europäischen Binnenmarkt bereitgestellt werden, die die Anforderungen an das hohe Schutzniveau der Union erfüllen. So soll das Vertrauen der Verbraucher in mit einer CE-Kennzeichnung versehene Produkte gestärkt werden.
Durch die neue Verordnung erhält die Marktüberwachung verbesserte Instrumente. Der elektronische Geschäftsverkehr und der Online-Handel finden verstärkte Berücksichtigung. Zu den Wirtschaftsakteuren zählen deshalb künftig neben Herstellern, Händlern und Einführern/Importeuren auch sog. Fulfillment-Dienstleister. Dies sind natürliche oder juristische Personen, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbieten: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten, an denen sie kein Eigentumsrecht haben, wobei bestimmte Postdienste und Frachtverkehrsdienstleistungen ausgenommen sind.
Für die Wirtschaftsakteure ergeben sich erweiterte Aufgaben, die in Kapitel II der neuen Marktüberwachungsverordnung aufgeführt sind. Allgemein besteht eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden, sowohl für die Wirtschaftsakteure als auch für "Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft" im Falle des Online- oder Fernabsatzhandels (vgl. Artikel 7 der Marktüberwachungsverordnung).
Neu im Bereich der nach der Bauproduktenverordnung harmonisierten Bauprodukte ist die Verpflichtung, einen in der Union niedergelassenen "Ansprechpartner" zu benennen, sofern der Hersteller nicht selbst in der Union niedergelassen ist. Dieser übernimmt die folgenden Aufgaben:
- Überprüfung, dass die Leistungserklärung und die geforderten technischen Unterlagen erstellt wurden;
- Bereithaltung der Leistungserklärung für die Marktüberwachungsbehörden und Sicherstellung, dass die technischen Unterlagen diesen Behörden auf Aufforderung zur Verfügung gestellt werden können;
- auf begründetes Verlangen einer Marktüberwachungsbehörde: Übermittlung aller zum Nachweis der Konformität des Produkts erforderlichen Informationen und Unterlagen an die Behörde in einer Sprache, die für diese Behörde leicht verständlich ist;
- sofern Gründe für die Annahme vorliegen, dass mit einem bestimmten Produkt ein Risiko verbunden ist: Unterrichtung der Marktüberwachungsbehörden;
- Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden und – auf begründetes Verlangen – Gewährleistung, dass unverzüglich die notwendigen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um in einem Fall der Nichtkonformität Abhilfe zu schaffen oder, falls dies nicht möglich ist, die mit dem Produkt verbundenen Risiken zu mindern.
Diese Aufgaben können ein in der Union ansässiger Einführer/Importeur oder vom Hersteller benannter Bevollmächtigter, ggf. auch ein in der Union niedergelassener Fulfillment-Dienstleister, übernehmen (vgl. Artikel 4 der Marktüberwachungsverordnung).
[1]
Verordnung (EU) 2019/1020 – Marktüberwachungsverordnung (44 Seiten)
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011; gilt ab 16. Juli 2021, Artikel 29 - 33 und 36 gelten ab 1. Januar 2021; L 169/1, Amtsblatt der Europäischen Union
[2]
vom 9. Juni 2021 (BGBl I 2021, S. 1723)