Neues Gebäudeenergiegesetz (GEG) am 1. November 2020 in Kraft getreten
Das neue Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) ist am 1. November 2020 in Kraft getreten. Das GEG führt das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammen und löst diese ab. Im Folgenden beschreiben wir, welche Auswirkungen das für Aussteller von Energieausweisen bzw. Klimainspektionsberichten und für die Hersteller von Berechnungssoftware hat, was sich in Bezug auf die Registrierung sowie auf die elektronische Stichprobenkontrolle ändert und was bleibt.
Die erste Konstante: Das DIBt nimmt seine bisherigen Aufgaben als Registrierstelle und Kontrollstelle der Stufe 1 weiterhin wahr – nun auf Grundlage des § 114 GEG.
Die EnEV-Registrierstelle heißt jetzt GEG-Registrierstelle
Im Zuge der Umstellung wurden geringfügige Änderungen an der Website der Registrierstelle und am Benutzerkonto vorgenommen. Diese resultieren in erster Linie aus der Anpassung der Paragraphen der EnEV an die des GEG sowie aus begrifflichen Anpassungen. Insbesondere wird die EnEV-Registrierstelle in GEG-Registrierstelle umbenannt und die E-Mail-Adresse entsprechend geändert (die neue E-Mail-Adresse lautet: geg-registrierstelle(at)dibt(.)de).
Änderungen beim Kontrolldateischema für die Stichprobenkontrolle
Während der elektronischen Kontrolle der Stufe 1 werden die Eingabedaten der Energieausweise einer Validitätsprüfung unterzogen. Die dafür benötigten Daten sind als XML-Kontrolldatei über das Benutzerkonto an das DIBt zu übermitteln. Das Kontrolldateischema für die elektronische Stichprobenkontrolle wurde an das neue Gesetz angepasst. Das neue, überarbeitete Kontrolldateischema (Kontrollsystem-GEG-2020_V1.0) wird für die Bauvorhaben, die den Regelungen des GEG unterliegen, obligatorisch. Dabei gelten die folgenden Übergansregelungen. Bitte beachten Sie zudem, dass Ihre Software aktualisiert werden muss.
Welche Übergangsregelungen sind vorgesehen?
Gemäß § 111 Abs. 1 GEG sind die Vorschriften des GEG nicht auf Bauvorhaben anzuwenden, die die Errichtung, Änderung, die grundlegende Renovierung, die Erweiterung oder den Ausbau von Gebäuden zum Gegenstand haben, falls die Bauantragsstellung oder der Antrag auf Zustimmung oder die Bauanzeige bis zum 31. Oktober 2020 erfolgt ist.
Für diese Bauvorhaben gelten auch weiterhin die bisherigen Regeln der Energieeinsparverordnung, des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes sowie des Energieeinsparungsgesetzes. Falls am 1. November 2020 jedoch die Baubehörde über das Bauvorhaben noch nicht bestandskräftig entschieden hat, kann ein Bauherr verlangen, dass sein Vorhaben nach dem GEG geprüft und behandelt wird (§ 111 Abs. 3 GEG).
Sind nach § 111 Abs. 1 GEG auf ein Bauvorhaben die Vorschriften der EnEV weiterhin anwendbar, dann ist auch der Energieausweis auf dieser Grundlage auszustellen. Die elektronische Stichprobenkontrolle erfolgt in diesen Fällen weiterhin nach den Vorschriften der EnEV, d.h. unter Anwendung des bisherigen Kontrolldateischemas (Versionsstand: 2016-06-30).
Nach § 112 Abs. 2 GEG gibt es eine Übergangsfrist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des GEG, in der auch weiterhin Energieausweise mit einem bestimmten Ausstellungsanlass – z.B. Verkauf oder Vermietung (s. § 80 Abs. 3 S. 1 oder Abs. 6 S. 1) – nach EnEV auszustellen sind. Während dieser Übergangsfrist vom 1. November 2020 bis zum 1. Mai 2021 basiert auch das Kontrollverfahren wie bisher auf den Regelungen der EnEV und des EEWärmeG, wodurch auch das bisher gültige Schema (Versionsstand: 2016-06-30) zu verwenden ist.
Nach Ende dieser Übergangsfrist (1. Mai 2021) müssen alle Energieausweise – mit Ausnahme der Bauvorhaben nach § 111 Abs. 1 GEG – auf der Grundlage des GEG erstellt werden. Somit müssen die Kontrolldateien für diese Ausweise, die in die elektronische Stichprobenkontrolle gezogen werden, gemäß dem neuen Kontrolldateischema (Kontrollsystem-GEG-2020_ V1.0) ausgestellt werden.
Zur Webseite der GEG-Registrierstelle