Verwendbarkeit von Baustoffen aus Polystyrol bei horizontalem Einbau – Hinweis zu Abschnitt 1.4 des Anhangs 4 der MVV TB
In der im April 2023 veröffentlichten Ausgabe 2023/1 der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) wurde im Anhang 4 zur Brandverhaltensklassifizierung von Bauprodukten und Bauarten ein neuer Abschnitt aufgenommen. Dieser enthält spezielle Regelungen zur Verwendung von Baustoffen aus Polystyrol bei horizontalem Einbau. Zahlreiche Anfragen aus der Baupraxis zeigen, dass es bei der Auslegung des Abschnittes unterschiedliche Interpretationen gibt. In Abstimmung mit den zuständigen Gremien der Bauministerkonferenz wird daher nachfolgender Hinweis veröffentlicht.
Der seit der Ausgabe 2023/1 der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen enthaltene Abschnitt 1.4 des Anhangs 4 (Technische Regel zu A 2.2.1.2 Bauprodukte und Bauarten) betrifft die Verwendung von Baustoffen aus bzw. Verbundbaustoffen mit Polystyrol bei horizontalem Einbau in baulichen Anlagen, sofern für diesen Anwendungsbereich die bauaufsichtliche Anforderung „schwerentflammbar“ an die verwendeten Baustoffe besteht. Dies trifft auf Gebäude der Gebäudeklassen 1, 2 und 3 in der Regel nicht zu.
In Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 bzw. bei Sonderbauten ist die Schwerentflammbarkeit der verwendeten Baustoffe aufgrund bauaufsichtlicher Vorschriften oder bauaufsichtlich genehmigter Brandschutzkonzepte bei ausgewählten Bauteilen gefordert.
Abweichende landesrechtliche Regelungen bleiben hiervon unberührt.