Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ)/Allgemeine Bauartgenehmigung (aBG)
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ)/ Allgemeine Bauartgenehmigung (aBG)
Mit der abZ/aBG können regelungsbedürftige – z.B. innovative – Bauprodukte und konstruktive Lösungen deutschlandweit in Einklang mit den Bauordnungen ver- und angewendet werden. Wenn Sie für Ihr Produkt oder Ihre Bauart eine abZ/aBG beantragen, führt Ihr Weg automatisch zum DIBt, der deutschen Zulassungs- und Genehmigungsstelle für Bauprodukte und Bauarten.
Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung – kurz abZ – ist der Klassiker unter den nationalen Verwendbarkeitsnachweisen für Bauprodukte. Sie wird vom DIBt schon seit 1968 erteilt. In der abZ werden die bauaufsichtlich relevanten Eigenschaften des Bauprodukts, dessen Verwendungsbereiche sowie Verarbeitung, Transport, Lagerung, Kennzeichnung und Übereinstimmungsbestätigung geregelt.
Die Bauordnungen der Bundesländer zielen auf die Sicherheit von Bauwerken ab. Um diese zu gewährleisten, kann es notwendig sein – zusätzlich zu den Produkteigenschaften – das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen ("Bauart") zu regeln. Aspekte der Planung, Bemessung und Ausführung sowie Betrieb und Wartung sind in der allgemeinen Bauartgenehmigung – kurz aBG – geregelt. Sie ersetzt seit 2017 die Zulassung für Bauarten.
In den häufigsten Fällen werden abZ/aBG als Kombi-Bescheid erteilt. Je nach Bedarf kann aber auch nur eine abZ oder nur eine aBG beantragt werden.
Die formale Abgrenzung von Produktspezifikationen (abZ) und Regelungen zu Planung, Bemessung und Ausführung (aBG) vereinfacht die Integration CE-gekennzeichneter Bauprodukte in das nationale System zur Gewährleistung der Bauwerkssicherheit. So kann auch eine geeignete Leistungserklärung nach einer Europäischen Technischen Bewertung (ETA) oder harmonisierten Norm (hEN) ggf. in Verbindung mit einer aBG oder den Technischen Baubestimmungen zum Nachweis der Erfüllung der Bauwerksanforderungen herangezogen werden.
Praxisnahe Informationen zu den Zulassungs- und Genehmigungsmodalitäten für einzelne Produkt- und Bauartgruppen haben wir im Informationsportal Bauprodukte und Bauarten für Sie zusammengestellt.
Einen allgemeinen Überblick über das Verfahren bietet unser Erklärvideo:
Was macht das DIBt? Wege zur Zulassung und Bewertung innovativer Bauprodukte
Schritt für Schritt erläutern wir Ihnen das Verfahren – von der Antragstellung bis zur Zulassung.
© DIBt, Januar 2017
Hinweis: Die abZ/aBG wird in diesem Video noch als abZ bezeichnet.
Um für Sie eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung/allgemeine Bauartgenehmigung zu erstellen oder eine bestehende abZ/aBG zu ändern, zu ergänzen oder zu verlängern, benötigen wir einen entsprechenden Antrag von Ihnen. Gerne können Sie hierzu unsere Antragsformulare verwenden. Diese berücksichtigen alle Informationen, die wir im ersten Schritt von Ihnen brauchen.
- pdf-Datei Antragsformular Zulassung und/oder Bauartgenehmigung (4 Seiten ) Stand: 10. April 2024; Antrag auf Erteilung einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ), einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung in Kombination mit einer allgemeinen Bauartgenehmigung (abZ + aBG) oder einer allgemeinen Bauartgenehmigung (aBG)
- pdf-Datei Antrag zur Änderung / Ergänzung / Verlängerung der Geltungsdauer einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung und/oder einer allgemeinen Bauartgenehmigung (4 Seiten ) Zuletzt bearbeitet: 29. November 2024
- pdf-Datei Merkblatt zum Anfertigen von Zeichnungen für allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen und Bauartgenehmigungen (5 Seiten ) Stand: Juli 2017
- pdf-Datei Stoffdatenblatt (2 Seiten ) Stand: Januar 2020; PDF
- docx-Datei Stoffdatenblatt (2 Seiten ) Stand: Januar 2020; Word
Bitte achten Sie auf vollständige und korrekte Antragsunterlagen! Das erleichtert die Bearbeitung und beschleunigt das Verfahren.
Nachdem Ihr Antrag bei uns eingegangen ist, prüft der zuständige Fachreferent oder die zuständige Fachreferentin Ihre Unterlagen und fordert ggf. weitere Informationen an. Im Dialog mit Ihnen klären wir alle fachlichen und verfahrenstechnischen Fragen. Per WebEx, Telefon, E-Mail oder – auf Wunsch – in einem persönlichen Gespräch.
Liegen alle notwendigen Angaben vor, ermitteln wir, welche Prüfungen und Nachweise für das Bauprodukt und/oder die Bauart notwendig sind. Wir entwickeln einen individuellen Prüfplan und empfehlen kompetente Prüfinstitute. Die Prüfungen beauftragen Sie direkt. Die Prüfergebnisse reichen Sie dann wieder bei uns ein. Sind alle Nachweise erfolgreich bestanden, erteilen wir die beantragte allgemeine bauaufsichtliche Zulassung/allgemeine Bauartgenehmigung.
Eine abZ/aBG wird in der Regel für fünf Jahre erteilt und kann danach auf Antrag um jeweils weitere fünf Jahre verlängert werden (mehrfach).
Die Bearbeitungszeit variiert je nach Komplexität des Produkts und der erforderlichen Prüfungen. Reichen Sie Ihre Unterlagen – insbesondere bei Erstantrag – möglichst frühzeitig ein. Verlängerungen sollten Sie mindestens 6 Monate vor Ablauf der abZ/aBG beantragen.
Eine gute Abstimmung zwischen Ihnen und uns und die Vorlage vollständiger Unterlagen tragen wesentlich zur schnellen Bearbeitung bei.
Je nach Produkt/Bauart berechnet das DIBt für das Verfahren unterschiedliche Gebühren. Diese liegen gemäß der aktuellen DIBt-Satzung zwischen 500 Euro und 50.000 Euro – abhängig vom Bearbeitungsaufwand. Hierin sind Kosten für Prüfungen und sonstige Kosten Dritter nicht eingeschlossen. Den Gebührenrahmen für Ihr Projekt teilen wir Ihnen in der Antragsbestätigung mit. Dabei legen wir die eingereichten Unterlagen und den zur Zeit der Antragstellung geltenden Stundensatz zugrunde.
Partner DIBt – Ihre Vorteile
- Kompetente Beratung und Betreuung aus einer Hand
- Auf Wunsch individuelles Antragstellergespräch
- Sie haben mehrere laufende Anträge? Gerne können Sie uns Ihre Bearbeitungsprioritäten nennen. Wir stellen uns darauf ein.
- Auswahl von Prüfstellen: Das DIBt prüft nicht selbst. In der Regel können Sie zwischen mehreren Anbietern wählen.
- Produktentwicklung während des Verfahrens: Im Zulassungsverfahren werden oft Potenziale für die Produktverbesserung sichtbar. Sprechen Sie uns an!
Weiterführende Informationen
- pdf-Datei Musterbauordnung (MBO) 2002, geändert November 2023 (83 Seiten ) Fassung: November 2002 – zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 23./.24. November 2023
- pdf-Datei Gesetz, Abkommen, Verwaltungsabkommen, Schiedsvertrag und Satzung des DIBt (46 Seiten ) Stand: 5. August 2022
- pdf-Datei Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) 2024/1 (350 Seiten ) Ausgabe 2024/1; Amtliche Mitteilungen 2024/2 (Ausgabe: 28. August 2024)
- pdf-Datei Die technischen Nachweise für Bauprodukte und Bauarten des DIBt (2 Seiten ) Eine Orientierungshilfe für Hersteller und Anwender; Stand: Juli 2019